Absatz eins,Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
- Ziffer einshinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
- Ziffer 2gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Ist im Falle der Ziffer 2, ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.