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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 25↗RIS↗

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
    2. Ziffer 2
      gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
    Ist im Falle der Ziffer 2, ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.
  2. Absatz 2,Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Absatz eins, zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.