zum Mitglied der Disziplinarkommission oder
BGBl. I Nr. 2/2014
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Mitwirkung im Disziplinarverfahren
Paragraph 39,
Mit der Bestellung
- Ziffer eins
- Ziffer 2zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
- Ziffer 3zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.