der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder
BGBl. I Nr. 2/2014
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Anzeige strafbarer Handlungen
Paragraph 4,
Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten
- Ziffer eins
- Ziffer 2während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.
Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.