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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 43↗RIS↗

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

Paragraph 43,

Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Paragraphen 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Wahrzunehmen sind die Aufgaben
    1. Litera a
      des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
    2. Litera b
      der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.
    Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 40, Absatz eins, der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organs der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach Paragraph 12,
  2. Ziffer 2
    Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  3. Ziffer 3
    Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  4. Ziffer 4
    Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
  5. Ziffer 5
    Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.