Absatz eins,Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
BGBl. I Nr. 2/2014
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen
Paragraph 66,
- Absatz 2,Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
- Absatz 3,Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.