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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 68neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 68↗RIS↗

2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
    1. Ziffer eins
      eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
    2. Ziffer 2
      eines Berufssoldaten des Ruhestandes
    zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.