dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
BGBl. I Nr. 2/2014
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Akteneinsicht
Paragraph 70,
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.