(7)Absatz 7,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
die Namen der Anwesenden,
eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach Paragraph 14, Absatz 2, AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.