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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 75neu
in Kraft 22.01.2014 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 75↗RIS↗

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach Paragraph 72, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
    3. Ziffer 3
      gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Ziffer 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. Absatz 4,Als fachkundige Laienrichter nach Absatz 3, dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.