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BGBl. I Nr. 2/2014

kundgemacht 21.01.2014 RIS↗
Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2014× zu HDG 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 22.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 2/2014 § 8↗RIS↗

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
    Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
  2. Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres oder,
    2. Ziffer 2
      sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
  3. Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten, über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.