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BGBl. I Nr. 33/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 699 § 0↗RIS↗
§ 26aaufgehoben
in Kraft 01.01.1985 – 12.06.2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 § 26a↗RIS↗

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter Paragraph 26, fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.