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BGBl. I Nr. 33/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 699 § 0↗RIS↗
§ 5faufgehoben
in Kraft 01.05.2011 – 12.06.2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014 § 5f↗RIS↗

Paragraph 5 f,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
    1. Ziffer eins
      Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (Paragraph 5 e, Absatz 2, erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    2. Ziffer 2
      Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
    3. Ziffer 3
      Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
    4. Ziffer 4
      Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    5. Ziffer 5
      Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,),
    6. Ziffer 6
      Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    7. Ziffer 7
      Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Paragraph 5 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2).
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.