Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 33/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 13.06.2014 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 33/2014 · danach: BGBl. I Nr. 50/2017 § 19↗RIS↗

4. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 19,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. Ziffer eins
    in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  2. Ziffer 2
    gegen eine der in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationsverteilung verstößt,
  3. Ziffer 3
    dem Verbraucher entgegen Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, keine Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt;
  4. Ziffer 4
    seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  5. Ziffer 5
    ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß Paragraph 9, Absatz eins, offenzulegen;
  6. Ziffer 6
    es unterlässt, dem Verbraucher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;
  7. Ziffer 7
    gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, verstößt.