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BGBl. I Nr. 34/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 34/2014 § 15↗RIS↗

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den Paragraphen 102, 103, AußStrG eingeräumt sind.
  2. Absatz 2,Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen die Gefahr birgt, dass damit die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigt wird, kann die Benachrichtigung um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.