BGBl. I Nr. 34/2014
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Überweisung von Geldbeträgen
Paragraph 16,
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Artikel 10, dieses Übereinkommens.