Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 34/2014
Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
- Absatz 2,Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Absatz 3, aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen.