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BGBl. I Nr. 35/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3 Z 1 (neu), Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g (entfallen), lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), lit o (entfallen), Z 2 (neu), Z 3 (neu); Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.09.2013 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 60/2013 · danach: BGBl. I Nr. 35/2014 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 35/2014 · danach: BGBl. I Nr. 53/2014 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um beträgt monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
1. ab 1. Juli 2014
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Ab 1. September 2013 Die Familienbeihilfe erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 6,7 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 16,6 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 25,5 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 30,8 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 34,3 € für jedes Kind,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 35,4 50 € für jedes Kind,;
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Ab 1. Jänner 2003 Die Familienbeihilfe erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 (aufgehoben), Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d (neu); Abs 3 Z 1 (aufgehoben), Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu); Abs 4 Z 1 (aufgehoben), Z 2 (neu)
in Kraft 01.07.2014 – 01.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 35/2014 · danach: BGBl. I Nr. 53/2014 § 8↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 35/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2014 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
a) 109,7 € für jedes Kind 2. ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, 1. Jänner 2016
b a) 117,3 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet der Geburt,
c b) 136,2 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10 3. Lebensjahr vollendet,
d c) 158,9 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19 10. Lebensjahr vollendet;,
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
a) 2. für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €, ab 1. Jänner 2016, wenn sie
b a) für drei zwei Kinder gewährt wird, um 16,6 6,9 €,
c b) für vier drei Kinder gewährt wird, um 25,5 17 €,
d c) für fünf vier Kinder gewährt wird, um 30,8 26 €,
e d) für sechs fünf Kinder gewährt wird, um 34,3 31,4 €,
f e) für sieben und mehr sechs Kinder gewährt wird, um 50 35 €;,
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
… 4 unveränderte Absätze
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 2 (aufgehoben), Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d (neu); Abs 3 Z 2 (aufgehoben), Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu); Abs 4 Z 2 (aufgehoben), Z 3 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 35/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2014 § 8↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2018) · idF BGBl. I Nr. 35/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 53/2014 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016
2. (Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
a) 111,8 € für jedes Kind 3. ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, 1. Jänner 2018
b a) 119,6 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet der Geburt,
c b) 138,8 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10 3. Lebensjahr vollendet,
d c) 162 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19 10. Lebensjahr vollendet;,
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
2. (Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
a) 3. für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €, ab 1. Jänner 2018, wenn sie
b a) für drei zwei Kinder gewährt wird, um 17 7,1 €,
c b) für vier drei Kinder gewährt wird, um 26 17,4 €,
d c) für fünf vier Kinder gewährt wird, um 31,4 26,5 €,
e d) für sechs fünf Kinder gewährt wird, um 35 32 €,
f e) für sieben und mehr sechs Kinder gewährt wird, um 51 35,7 €;,
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
2. (Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.