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BGBl. I Nr. 43/2014

kundgemacht 12.06.2014 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2014× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 16 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2014) · idF BGBl. I Nr. 55/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 43/2014 § 67↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 43/2014 · danach: BGBl. I Nr. 61/2016 § 67↗RIS↗
DNA-Untersuchungen
§ 67.
(1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs. 2 darf auch in Bezug auf, bei der die DNA von eines Menschen erfolgen ermittelt werden soll, soweit ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen iSd § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.
(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.
(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.