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BGBl. I Nr. 45/2014

kundgemacht 09.07.2014 RIS↗Parlament↗
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.10.2014 – 15.11.2016 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 97/2016 § 11↗RIS↗

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      Einhebung der Studierendenbeiträge;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. Ziffer 6
      Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    9. Ziffer 9
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    10. Ziffer 10
      Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.