Absatz eins,Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
- Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,
- Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
- Ziffer 3die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
- Ziffer 4die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
- Ziffer 5die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
- Ziffer 6Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 3 und 4,