Absatz eins,Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, endet mit 30. Juni 2015.
BGBl. I Nr. 45/2014
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 sowie Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems
Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 70,
- Absatz 2,Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Absatz eins, haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 3,Die Geschäftsordnungen und Satzungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des HSG 1998 beschlossen wurden, sind unter Maßgabe der in diesem Bundesgesetz geregelten Bestimmungen bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen bzw. zu ergänzen.
- Absatz 4,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 34 bis 48 HSG 1998 eingerichteten Wahlkommissionen üben ihre Funktion als Wahlkommissionen weiterhin aus.
- Absatz 5,Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen gemäß Paragraph 50, an den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.
- Absatz 6,Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 haben in allen Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, zu entsenden.
- Absatz 7,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den Paragraphen 52 und 53 HSG 1998 eingerichtete Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern.
- Absatz 8,Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz 6, HSG 1998 gilt bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 HSG 1998 gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 5 und 6, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 42, Absatz 7, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
- Absatz 9,Paragraphen 33, Absatz 8 und 53 Absatz eins, Ziffer 8, HSG 1998 sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 7, weiterhin anzuwenden.
- Absatz 10,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen.
- Absatz 11,Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichteten Körperschaften, abweichend von Paragraph 40, Absatz eins,, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.
- Absatz 12,Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 20 a, HSG 1998 gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015.