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BGBl. I Nr. 4/2014

kundgemacht 27.01.2014 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2014× zu FMedG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 4/2014 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 23.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 4/2014 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 2↗RIS↗
Zulässigkeit
§ 2.
(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.
(2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2014)
(3) Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.