Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach Paragraph 5, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.
BGBl. I Nr. 62/2014
Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG
Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Finanzierung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen.