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BGBl. I Nr. 69/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 627 § 0↗RIS↗
§ 177aneu
in Kraft 01.10.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 177a↗RIS↗

Unzulässige Bieterabsprachen

Paragraph 177 a,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2,Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
  3. Absatz 3,Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Absatz eins, schließt oder zu schließen versucht.