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BGBl. I Nr. 69/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 627 § 0↗RIS↗
§ 18geändertZ 1, Z 3
in Kraft 11.06.1955 – 30.09.2014 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 69/2014 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.10.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 18↗RIS↗
§. 18.
Sofern im gegenwärtigen Gesetze nichts anderes angeordnet wird, ist als Executionsgericht einzuschreiten berufen:
1. wenn die Exekution auf ein im Inlande Inland gelegenes und in einem öffentlichen Buche Buch eingetragenes unbewegliches Gut durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung Vermögen oder auf daran bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt wird, stets das Bezirksgericht, bei welchem sich die Einlage oder die Haupteinlage Vermögens befindet (§§ 106 bis 114 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);
2. wenn die Execution auf im Inlande gelegene, jedoch in einem öffentlichen Buche nicht eingetragene, unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, auf eben daselbst befindliche Schiffmühlen oder auf Schiffen errichtete Bauwerke geführt wird, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, und zwar bei Schiffmühlen und auf Schiffen errichteten Bauwerken bei Beginn des Executionsvollzuges, gelegen ist;
3. bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind (Z. 1), das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein solcher im Inlande nicht begründet ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inlande gelegen wäre, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet;
4. in allen übrigen Fällen dasjenige inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Executionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Execution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Executionshandlung thatsächlich vorzunehmen ist.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekution, Exekutionsvollzug, Exekutionshandlung, GBG, BGBl. Nr. 39/1955