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BGBl. I Nr. 69/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 627 § 0↗RIS↗
§ 382cgeändertAbs 3 Z 2
in Kraft 01.09.2012 – 11.08.2014 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 69/2014 § 382c↗RIS↗
in Kraft 12.08.2014 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2014 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 382c↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verfahren und Anordnung
§ 382c.
(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
1. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger Kinder- und Jugendhilfeträger
unverzüglich zu verständigen.
(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlaß einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
Schlagworte
Beschluss, Anlass