Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 71/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 2 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 71/2014 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 71/2014 § 34↗RIS↗
Einziehung
§ 34.
Ein (1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, das die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bildet bilden, ist sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.
(2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.