Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 72/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Energieeffizienzpaket des Bundes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.2014 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 72/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023 § 12↗RIS↗

4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.