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BGBl. I Nr. 72/2014

kundgemacht 11.08.2014 RIS↗Parlament↗
Energieeffizienzpaket des Bundes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KWK-Punkte-Gesetz (KPG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 12.08.2014 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 72/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2017 § 7↗RIS↗

Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell

Paragraph 7,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.

  1. Absatz 2,Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.