Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 76/2014

kundgemacht 11.11.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2014× zu KA-AZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) 18 § 0↗RIS↗
§ 11bneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 76/2014 § 11b↗RIS↗

Zustimmung

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers/der einzelnen Dienstnehmerin im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
    1. Ziffer eins
      für den nächsten Durchrechnungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum
    schriftlich widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Dienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.