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BGBl. I Nr. 82/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ärztegesetzes 1998 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 23 § 0↗RIS↗
§ 343dgeändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 130/2013 · danach: BGBl. I Nr. 82/2014 § 343d↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 82/2014 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 343d↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zahnärzte/Zahnärztinnen
§ 343d.
(1) Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
4. § §§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b nicht anzuwenden ist sind.
(2) Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2. die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.