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BGBl. I Nr. 83/2014

kundgemacht 21.11.2014 RIS↗Parlament↗
GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 231 § 0↗RIS↗
§ 141geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 · danach: BGBl. I Nr. 83/2014 § 141↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 83/2014 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 141↗RIS↗
Fortsetzungsbeschluss
§ 141.
(1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu. In diesen Fällen scheidet der Gesellschafter, in dessen Person der Auflösungsgrund eingetreten ist, infolge des Fortsetzungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.
(2) Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger (§ 135) scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus, in den übrigen Fällen mit dem Wirksamwerden des Beschlusses.
(3) Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.