BGBl. I Nr. 83/2014
GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 179geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
§ 179.
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem am Unternehmen, das ein anderer betreibt, oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens anderen übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus Aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.