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BGBl. I Nr. 89/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 13 § 0↗RIS↗
§ 41aneu
in Kraft 17.12.2014 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 89/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020 § 41a↗RIS↗

Entscheidungspflicht

Paragraph 41 a,

Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

  1. Ziffer eins
    Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;
  3. Ziffer 3
    Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 37 a,;
  4. Ziffer 4
    Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B;
  5. Ziffer 5
    Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.