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BGBl. I Nr. 8/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 36 § 0↗RIS↗
§ 46egeändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 bis Z 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 211/2013 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 46e↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 46e↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Fächervergütung
§ 46e.
(1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C),
2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
1. als Fächervergütung C: 24,0 24,5 €,
2. als Fächervergütung A: 30,0 30,6 €,
3. als Fächervergütung B: 12,0 12,2 €.
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.