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BGBl. I Nr. 8/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 36 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1; Abs 1a; Abs 2
in Kraft 01.02.2012 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 8/2014 § 95↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 95↗RIS↗
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Sonderverträge und Teuerungszulage
§ 95.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2012 März 2014 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Februar 2012 März 2014 um 2,56 % 1,4% und danach um 11,10 14,5 € erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Februar 2012 März 2014 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Februar 2012 März 2014 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2 ) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
… 3 unveränderte Absätze
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.