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BGBl. I Nr. 8/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 15 § 0↗RIS↗
§ 168geändertAbs 2 Tabelle
in Kraft 01.02.2012 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 8/2014 § 168↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 168↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III
§ 168.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe
Planstelle
Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)
Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
I
Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes
Richter des Oberlandesgerichtes
II
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
III
Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der
in der Gehaltsgruppe
Gehalts-
I
II
III
stufe
Euro
1
2 441,2 489,9
--
--
2
2 692,5 744,7
--
--
3
2 944,5 3 000,2
--
--
4
3 196,6 255,9
--
--
5
3 450,7 513,5
--
--
6
3 704,7 771,1
--
--
7
3 958,6 4 028,5
--
--
8
4 125,2 197,5
4 338,3 413,5
--
9
4 366,4 442,0
4 591,9 670,7
4 651,3 730,9
10
4 607,9 686,9
4 845,9 928,2
4 905,2 988,4
11
4 849,8 932,2
5 099,7 185,6
5 413,2 503,5
12
5 091,0 176,8
5 353,9 443,4
6 174,8 275,7
13
5 332,4 421,6
5 607,3 700,3
6 428,6 533,1
14
5 586,2 678,9
6 115,2 215,3
6 682,6 790,7
15
5 840,1 936,4
6 622,7 729,9
6 936,5 7 048,1
16
6 094,2 194,0
6 876,9 987,7
7 190,4 305,6
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.