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BGBl. I Nr. 8/2014

kundgemacht 17.02.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 15 § 0↗RIS↗
§ 197geändertAbs 2 Tabelle
in Kraft 01.02.2012 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 140/2011 · danach: BGBl. I Nr. 8/2014 § 197↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 8/2014 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 197↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197.
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe
Planstelle
I
Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
II
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der WKStA
Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA
Leiter der WKStA
III
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
in der
in der Gehaltsgruppe
Gehalts-
I
II
III
stufe
Euro
1
2 441,2 489,9
--
--
2
2 692,5 744,7
--
--
3
2 944,5 3 000,2
--
--
4
3 196,6 255,9
--
--
5
3 450,7 513,5
--
--
6
3 704,7 771,1
--
--
7
3 958,6 4 028,5
--
--
8
4 125,2 197,5
4 338,3 413,5
--
9
4 366,4 442,0
4 591,9 670,7
4 651,3 730,9
10
4 607,9 686,9
4 845,9 928,2
4 905,2 988,4
11
4 849,8 932,2
5 099,7 185,6
5 413,2 503,5
12
5 091,0 176,8
5 353,9 443,4
6 174,8 275,7
13
5 332,4 421,6
5 607,3 700,3
6 428,6 533,1
14
5 586,2 678,9
6 115,2 215,3
6 682,6 790,7
15
5 840,1 936,4
6 622,7 729,9
6 936,5 7 048,1
16
6 094,2 194,0
6 876,9 987,7
7 190,4 305,6
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.