Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 94/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗Parlament↗
Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 112 § 0↗RIS↗
§ 18ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 16.07.2008 – 16.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 124/2008 · danach: BGBl. I Nr. 94/2014 § 18a↗RIS↗
in Kraft 17.12.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 94/2014 · danach: BGBl. I Nr. 114/2016 § 18a↗RIS↗
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen
§ 18a.
(1) Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
(2) Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch die §§ 13c und 14 anzuwenden.