Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 97/2014

kundgemacht 23.12.2014 RIS↗
Aufhebung des § 77 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 77 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1 § 0↗RIS↗
§ 77geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 23.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 · danach: BGBl. I Nr. 97/2014 § 77↗RIS↗
in Kraft 24.12.2014 – 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 97/2014 · danach: BGBl. I Nr. 61/2016 § 77↗RIS↗
Verfahren
§ 77.
(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.
(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.