Absatz eins,Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 71 b, anzuordnen.
BGBl. I Nr. 98/2014
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71aaufgehoben
Frühintervention
Paragraph 71 a,
- Absatz 2,Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
- Ziffer einsDie Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
- Ziffer 2Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, den Wert von 5 vH unterschreitet,
es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind. - Absatz 3,Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 17, BIRG nicht Folge leistet.
- Absatz 4,Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Absatz eins und 2 bei einem Institut abzugeben.
- Absatz 5,Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz eins c, aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
- Absatz 6,Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Absatz eins, absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.