Absatz eins,Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:
- Ziffer einsdie Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß Paragraph 4, BIRG erstellten Sanierungsplans;
- Ziffer 2die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;
- Ziffer 3spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;
- Ziffer 4eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;
- Ziffer 5bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;
- Ziffer 6einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;
- Ziffer 7eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.