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BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1172 § 0↗RIS↗
§ 71baufgehoben
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2014 § 71b↗RIS↗

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,Die FMA kann unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz folgende Frühinterventionsmaßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen des gemäß Paragraph 4, BIRG erstellten Sanierungsplans;
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche Erstellung eines Sanierungsplans, sofern die FMA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BIRG auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans verzichtet hat;
    3. Ziffer 3
      spezifische Verbesserungen im Risikomanagement vorzunehmen oder das Risikomanagement zu verstärken;
    4. Ziffer 4
      eine Hauptversammlung einzuberufen, vor allem für die Vornahme von Kapitalmaßnahmen; die FMA kann die Hauptversammlung auch selbst einberufen, falls dies erforderlich ist;
    5. Ziffer 5
      bei einer Hauptversammlung einzelne Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder die Annahme bestimmter Beschlüsse vorzuschlagen;
    6. Ziffer 6
      einen Verhandlungsplan zu erstellen, der eine freiwillige Restrukturierung von Verbindlichkeiten des Kreditinstituts mit seinen Gläubigern vorsieht;
    7. Ziffer 7
      eine Vor-Ort-Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank mit dem Ziel, eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Informations- und Auskunftspflichten des Kreditinstituts im Zuge der Aufsicht gemäß Paragraph 70, trifft ein Kreditinstitut für das ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde, eine allgemeine Auskunfts- und Informationsvorlagepflicht gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank.
  3. Absatz 3,Sofern ein Kreditinstitut aufgrund einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilfe einer Berichtspflicht unterliegt, sind die entsprechenden Berichte zeitgleich auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die FMA kann diesen Instituten auftragen, bestimmte Tagesordnungspunkte bei Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse aufzunehmen. Sie kann hierzu dem Staatskommissär Weisungen erteilen.