Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.01.2015 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 102↗RIS↗

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat für jene Tochterunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde ist, den von diesen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten festzulegen. Dieser Mindestbetrag muss eine für das jeweilige Tochterunternehmen angemessene Höhe haben, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Die gemäß Paragraph 100, Absatz 4, angeführten Kriterien, insbesondere Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Tochterunternehmens einschließlich seiner Eigenmittel und
    2. Ziffer 2
      der für die Gruppe gemäß Paragraph 101, festgelegte Mindestbetrag auf konsolidierter Basis.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden zu befassen und sich zu bemühen, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erzielen. Sie kann gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozentpunkt von der gemäß Paragraph 101, festgelegten Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwicklungsbehörde hat den Tochterunternehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame Entscheidung zu übermitteln. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrag selbst zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie an einer gemeinsamen Entscheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene gemäß Absatz 2, mitzuwirken. Kann innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags erzielt werden, hat die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Entscheidung zu treffen. Sie hat dabei auf die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung zu berücksichtigen. Hat vor Ablauf der viermonatigen Frist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die EBA mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung bis zum Vorliegen eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen. Anschließend hat sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, hat die Abwicklungsbehörde selbst eine Entscheidung zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde ist an die gemeinsamen Entscheidungen und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen getroffenen Entscheidungen gebunden.
  5. Absatz 5,Die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen sind regelmäßig durch die Abwicklungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen über den Mindestbetrag für Tochterunternehmen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.