Absatz eins,Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
- Ziffer einsÜbertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
- Ziffer 2Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.