Absatz eins,Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
BGBl. I Nr. 98/2014
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116neu
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
Paragraph 116,
- Absatz 2,Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
- Ziffer einsName (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
- Litera ades abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und
- Litera bim Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
- Ziffer 2Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
- Litera aAngaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezieht und
- Litera bAngaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70,,
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht; - Ziffer 3eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
- Ziffer 4Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
- Ziffer 5eine kurze Belehrung
- Litera aüber die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
- Litera büber die Frist gemäß Absatz 8,
- Absatz 3,Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
- Absatz 4,Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
- Absatz 5,Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
- Ziffer einsDem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
- Ziffer 2der FMA;
- Ziffer 3der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
- Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank;
- Ziffer 5der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
- Ziffer 6der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
- Ziffer 7gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
- Ziffer 8dem Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 9sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
- Ziffer 10dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
- Ziffer 11der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
- Ziffer 12sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
- Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
- Ziffer einsAuf einer Website der Abwicklungsbehörde;
- Ziffer 2auf der Website der EBA;
- Ziffer 3auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
- Ziffer 4wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG.
- Absatz 7,Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 6, genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
- Absatz 8,Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 9, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
- Absatz 9,Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
- Absatz 10,Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
- Absatz 11,Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 10, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
- Absatz 12,Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, oder ein Bescheid gemäß Absatz 11, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
- Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 12, die Bescheide gemäß Absatz eins und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.