Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann beantragen, bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufzunehmen, falls
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
- Ziffer 3die gemäß Paragraph 128, vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.