Absatz eins,Wer
- Ziffer einses als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
- Ziffer 2es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
- Ziffer 3als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
- Ziffer 4es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entgegen Paragraph 114, Absatz eins, unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
- Ziffer 5es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bereitzustellen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.