Absatz eins,Auf Institute,
- Ziffer einsfür die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
- Ziffer 2die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
- Ziffer 3die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, unterliegen,
ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Absatz 2, angeführten Punkte zu umfassen hat.