Absatz eins,Gruppenabwicklungspläne haben einen Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens als Ganzes, entweder durch Abwicklung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch Abspaltung und Abwicklung der Tochterunternehmen, zu umfassen. Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
- Ziffer einsdes EU-Mutterunternehmens,
- Ziffer 2der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union ansässig sind,
- Ziffer 3der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
- Ziffer 4der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union ansässig sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.