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BGBl. I Nr. 98/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Insolvenzordnung, des Übernahmegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes und des Stabilitätsabgabegesetzes und Aufhebung des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz und das Stabilitätsabgabegesetz geändert werden sowie das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft 01.01.2015 – 31.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 98/2014 · danach: BGBl. I Nr. 237/2022 § 50↗RIS↗

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
    2. Ziffer 2
      bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Ziffer eins, Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß Paragraph 58 bis 69 treffen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß Paragraph 74, zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
  4. Absatz 4,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70, anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 69, bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.